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Home > Berufliche Neuausrichtung?

Ablehnung ist nicht das Ende

Interview mit einer Expertin der DRV

Nicht in jedem Fall wird eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation bewilligt. Aber: Wer mit seinem Bescheid nicht einverstanden ist, kann sich wehren und sein Anliegen vor einer neutralen Stelle klären lassen.

Wird ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt, haben Betroffene die Möglichkeit, dagegen beim zuständigen Träger Widerspruch einzulegen und den Bescheid noch einmal objektiv prüfen zu lassen. Dieses muss innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Bescheides schriftlich passieren, erklärt Renate Thiemann, Pressereferentin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund: „Der Widerspruch sollte zudem Hinweise auf den oder die Fehler im Bescheid enthalten, er sollte also begründet sein. Nur so können die neuen Aspekte in einem außergerichtlichen Vorverfahren, dem Widerspruchsverfahren, dann auch gesondert geprüft werden."

Zunächst überprüft die Verwaltung selbst noch einmal den angefochtenen Bescheid. Besteht der Widerspruch zu Recht, ergeht ein neuer Bescheid, der so genannte „Abhilfebescheid", der all das berücksichtigt, was bemängelt wurde. Ist der Bescheid aus Sicht des Trägers jedoch nicht zu beanstanden, wird dieser einem unabhängigen Widerspruchsausschuss vorgelegt, der überprüft, ob der Widerspruch tatsächlich zurückzuweisen ist: „Jeder Ausschuss, der übrigens von der Selbstverwaltung eingesetzt wird, ist gleichberechtigt mit einem Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber sowie der Verwaltung besetzt. Dieser Widerspruchsausschuss kann dem Widerspruch abhelfen, wenn er sachlich begründet ist, oder ihn zurückweisen." Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, ergeht ein so genannter „Widerspruchsbescheid".

Wer mit der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden ist, kann dagegen Klage vor dem Sozialgericht erheben. „Sowohl für den Widerspruch als auch für eine Klage werden keine Verwaltungskosten oder Gerichtskosten berechnet. In beiden Verfahren besteht übrigens grundsätzlich auch kein Anwaltszwang. Jeder, der gegen einen Bescheid vorgehen möchte, kann sich hier also selbst vertreten." Wer sich aber anwaltlich vertreten lässt, dem können die entstandenen Kosten nur erstattet werden, wenn dem Widerspruch oder der Klage stattgegeben wird. In jedem Verfahren wird aber geprüft, ob die notwendigen entstandenen außergerichtlichen Kosten gegebenenfalls anteilig erstattet werden können.

Quelle: Magazin 2. Chance, Ausgabe 1/2011

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